Vereinssatzung

 


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Schwimmvereinigung Bottrop 1924 e.V.

Vereinssatzung


Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.


Präambel
Die Schwimm-Vereinigung Bottrop 1924 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller Mitarbeiter orientieren:
Wir engagieren uns, dass junge Menschen schwimmen lernen und damit eine Grundfertigkeit erlernen und bieten unseren Mitgliedern breitensportliche Angebote.
Wir sind davon überzeugt, dass junge Menschen in ihrer Erziehung und Entwicklung vom Schwimmsport im Verein profitieren.
Wir fördern die wettkampfsportliche Ausbildung für den Kinder-, Jugend- und Mastersbereich.
Wir treten für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Wir fördern den Teamgeist bei der gemeinsamen Sportausübung, außersportlichen Freizeitgestaltung und der Zusammenarbeit.
Wir treten ein für gegenseitige Wertschätzung und Respekt im Umgang miteinander. Wir treten ein für Fairness im Sinne der Einhaltung von Regeln und der Anerkennung der Leistung anderer.
Wir kümmern uns um die Aus- und Fortbildung unserer Übungsleiter im Anfänger-, Breitensport- und Leistungsbereich.
Wir bekennen uns zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.
Wir vertreten den Grundsatz politischer, religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus, sexualisierte Gewalt und jede Form von politischem Extremismus.
Wir fördern die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Wir unterstützen die Gleichstellung der Geschlechter.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der am 23.05.1924 gegründete Verein führt den Namen „Schwimm-Vereinigung Bottrop 1924 e.V.“.
2) Er hat seinen Sitz in Bottrop und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nr. VR 14090 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Die Vereinsfarben sind blau und weiß.


§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Verbreitung und Förderung des Schwimmens und der aktiven Freizeitgestaltung im sportlichen sowie im außersportlichen Bereich durch
a) sachgemäße Ausbildung der Mitglieder in allen Bereichen des Schwimmsports
b) Teilnahme an und Veranstaltung von (schwimm)sportlichen Veranstaltungen
c) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und der zeitgemäßen Freizeitgestaltung.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Kampfrichtern und Helfern,
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
h) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
3)    Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6)    nicht belegt
7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1)    Der Verein ist Mitglied
a) im Bottroper Sportbund e.V. und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2)    Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1)    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist u.a. davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, sich den Organbeschlüssen, der Vereinssatzung und den Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung unterwirft.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.  Gesetzliche Vertreter übernehmen mit ihrer Unterschrift die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
5) Die unbefristete Mitgliedschaft beginnt mit der positiven Entscheidung über die Mitgliedschaft zum Ersten des Monats.
6) Die Kurzzeitmitgliedschaft beginnt mit der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, die in Kursform durchgeführt werden, und für die eine Kursgebühr entrichtet wurde.  Kurzzeitmitglieder sind für die Dauer des Kurses Mitglieder des Vereins.
7) Mitglieder unter 18 Jahren gehören der Vereinsjugend des Vereins an.
8) Ausgetretene, von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder werden beim Antrag auf Wiederaufnahme wie Neumitglieder behandelt. Sollten noch Verbindlichkeiten bestehen, sind diese vor Eintritt in den Verein auszugleichen.


§ 6 Arten der Mitgliedschaften
1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Kurzzeitmitglieder
d) Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins und /oder der Jugendabteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
4) Kurzzeitmitglieder sind Mitglieder, die nur für die Dauer eines Kurses Mitglieder des Vereins sind.
5) Zu Ehrenmitgliedern können durch eine Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands solche volljährigen Mitglieder gewählt werden, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein oder den Schwimmsport erworben haben. Ehrenmitglieder erhalten über ihre Ernennung eine besondere Urkunde und haben alle Rechte der übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) Ausschluss aus dem Verein;
c) Streichung aus der Mitgliederliste;
d) Tod des Mitglieds;
e) Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
f) mit Ablauf der Kurzzeitmitgliedschaft zum Ende des Kurses
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, Fax oder E-Mail) gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand an die Geschäftsadresse des Vereins. Die Austrittserklärung kann jederzeit abgegeben werden.
Der Austritt kann zum 28.02 oder 31.08. eines Jahres bei halbjährlicher Zahlungsweise und zum 28.02. eines Jahres bei jährlicher Zahlung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Maßgeblich ist der Eingang des Schreibens bei dem geschäftsführenden Vorstand.
Für Minderjährige handeln die gesetzlichen Vertreter.
3)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände und Dokumente, die der Datenschutzgrundverordnung unterliegen, sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Jeder Verlust der Mitgliedschaft schließt den Anspruch an das Vereinsvermögen aus.


§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) sich grob unsportlich verhält;
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied oder bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigen vor Beschlussfassung samt Begründung zuzuleiten.
Das betroffene Mitglied oder bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigen werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berück¬sichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4) Der Beschluss ist dem Mitglied oder bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigen schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit Beschluss des geschäftsführenden Vorstands wirksam.
5) Gegen den Beschluss ist das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung gegeben. Diese ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten und zu begründen. Die Frist beträgt 4 Wochen ab Zustellung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei ihrer nächsten Zusammenkunft, diese Entscheidung ist endgültig.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) drei oder mehr Monate in Verzug ist.
Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied, bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertretern, per Brief mitzuteilen.
7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Mit Eintritt in den Verein muss eine einmalige Aufnahmegebühr gezahlt werden.  Es können zusätzlich Umlagen sowie Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2) Mitglieder müssen die Beiträge und Aufnahmegebühren im Voraus bargeldlos, beginnend mit dem Eintrittsmonat, an den Verein entrichten.
Folgezahlungen sind bei jährlicher Zahlungsweise zum 01.09. eines Jahres und bei halbjährlicher Zahlungsweise am 01.03. und 01.09. eines Jahres fällig. Maßgeblich ist der Eingang auf das Vereinskonto, bzw. bei Barzahlung die Eintragung im Kassenbuch.
3) Die Höhe der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Höhe sonstiger Gebühren und die Fälligkeit (insbesondere Kurs-, Wettkampf-, Benutzungs-, Mahngebühren) legt der geschäftsführende Vorstand fest.
4) Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer mindestens dreiköpfigen Familie mit Kindern. Kinder werden mit Vollendung des 25. Lebensjahres als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden vorab rechtzeitig darüber informiert, wenn durch die Neuveranlagung für die übrigen Familienmitglieder nicht mehr die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
5) Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.
6) Ehrenmitglieder und Mitglieder, die dem Verein länger als 25 Jahre angehören, sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
7) Für besondere Ausgaben des Vereins können die Mitglieder auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu einer Umlage bis zu einer Höchstgrenze des 2fachen Jahresbeitrages herangezogen werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die von der Beitragszahlung freigestellt sind, in diesem Fall ist die Basis für die Berechnung der Beitrag eines Erwachsenen.
8) Fällige Forderungen und Gebühren sowie Nebenkosten können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten trägt das Mitglied.
9) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zu den Fälligkeitsterminen 01.03. und 01.09. eingezogen.
10) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
11) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Bis zum Begleich des Mitgliedsbeitrages kann das Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand vom Vereinsbetrieb ausgeschlossen werden.
12) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.


§10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags-, Rede- und Wahlrechte in der Jugendversammlung oder gegen den Verein nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder nur persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich in der Jugendversammlung im Rahmen der Jugendordnung aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Jugendversammlungen teilzunehmen.


§11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen und bestehende Beschlüsse zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Bei Verstößen im Sinne des § 8 kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss
a) den Ausschluss,
b) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Übungsbetrieb und/oder den Veranstaltungen des Vereines über einen angemessenen Zeitraum oder
c) Ermahnungen aussprechen.
3)   Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Tagen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
4)   Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen, sofern es sich nicht um eine Ermahnung handelt. Die Vereinsstrafe wird mit Beschluss des geschäftsführenden Vorstands an das betroffene Mitglied wirksam.
5)   Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die ordentliche Mitgliederversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand


§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung (auch Jahreshauptversammlung genannt) findet jährlich im 1. Quartal grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
2)   Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins einberufen.  Die Textform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adresse erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform. Die Jahresberichte des Vorstands sind der Tagesordnung beizufügen.
4)   Anträge zur Mitgliederversammlung müssen zur Aufnahme in die Tagesordnung bis zum Jahresende (31.12.) des der Versammlung vorausgehenden Jahres in Textform unter Angabe des Vor- und Nachnamens an den geschäftsführenden Vorstand gestellt werden.
Von einer Mitgliederversammlung abgelehnte Anträge dürfen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nicht erneut gestellt und behandelt werden.
5) Der/Die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.
Der/Die Versammlungsleiter /in ist für die Einhaltung der Ordnung zuständig.
Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
Die Verhandlungen erfolgen nach parlamentarischen Regeln.
6) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7) Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat bei Wahlen und Abstimmungen das Stimmrecht. Es kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte, der bei der Abstimmung bzw. Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, dies auf Antrag begehrt.
9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
10) Bei Wahlen sind im Fall der Stimmengleichheit ein zweiter und gegebenenfalls weitere, dann zwingend geheime Wahlgänge erforderlich.
11) Die Mitglieder des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
12) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
13) Über die Versammlung werden vom Geschäftsführer oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und binnen drei Monaten nach der Versammlung über per Email an die Mitglieder zu versenden sowie in der Vereinsgeschäftsstelle zur Einsicht vorzuhalten.
14)  Die Versammlung ist nicht öffentlich. Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden.


§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes.
b) Entlastung des Gesamtvorstandes.
c) Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes für ca. 1 Jahr, d.h. bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
d) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer
e) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Vereinsbeiträge.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
h) Bewilligung von Maßnahmen, die die Befugnisse des geschäftsführenden Vorstands übersteigen.
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins.
j) Entscheidung über einen Ausschluss im Fall des § 8 Absatz 5.
k) Bekanntgabe des Jugendvorstandes.


§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1)    Neben der Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Antrag muss den Zweck der beantragten Mitgliederversammlung und die Begründung des Begehrens eindeutig erkennen lassen.
2)    Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unverzüglich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins an alle Mitglieder einberufen.  Die Textform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adresse erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform.
3) Die Absätze 3 bis 13 des § 13 und §14 gelten entsprechend.
4)    Weitere Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung.


§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB führt und verwaltet den Verein.  Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Zur Vertretung des Vereins im Einzelfall sind mindestens zwei dieser Mitglieder erforderlich.
2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Wahrung des Vereinszweckes und der Vereinsinteressen.
b) Führung der Vereinsgeschäfte.
c)  Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder.
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
e)  Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte benennen
f) Erstellung der Jahresberichte
g) Entscheidung über schriftliche Anträge und Beschwerden.
3)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 1.Geschäftsführer
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. sportlichen Leiter
e) dem 1. Vorsitzenden der Vereinsjugend
4) Die Positionen des geschäftsführenden
Vorstandes müssen durch fünf verschiedene Personen wahrgenommen werden. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, die Wiederwahl ist zulässig.
5) Der geschäftsführende Vorstand kann Rechtsgeschäfte, mit Ausnahme von Darlehensverträgen, veranlassen.
Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand gesondert über Rechtsgeschäfte über 10.000,00 Euro.
6)  Ausschließliche Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sind insbesondere:
a) Entscheidung über Aufnahmen, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern sowie Entscheidungen über Anträge an den Vorstand
b) Festsetzung von Gebühren gem. § 9 (3), Satz 2.
c) Einberufung, Vorbereitung und Festsetzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
d) Beschlussfassung über die Satzung näher regelnde Ordnungen
e) Anmeldungen zum Vereinsregister
f)  Entscheidung über Vereinsausgaben
g)  Entscheidung über die Beschaffung von Dienstleistungen
h)  Entscheidung über eine pauschale Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a ESTG für die Mitglieder des Gesamtvorstands
i)   Personalentscheidungen für den Vereinsbetrieb
j) Regelung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
7) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
8)   Beschlussfassung des Vorstands
a) Der Gesamtvorstand hält regelmäßig (üblicherweise monatlich) eine Vorstandssitzung ab, zu der alle Mitglieder dieses Organes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den/die 1. Vorsitzende / n eingeladen werden. Dem geschäftsführenden Vorstand bleibt es vorbehalten, im Einzelfall allein zu tagen.
b) Der/Die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied leitet die Vorstandssitzung.
c) Alle Mitglieder des Gesamtvorstands können in jeder Sitzung mündlich oder schriftlich Anträge stellen und zu jeder zu behandelnden Angelegenheit Stellung nehmen.
d) Bei der Beschlussfassung entscheiden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der zu entscheidende Antrag als abgelehnt.
e) Im Verhinderungsfall eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes hat sein Vertreter Stimmrecht, doppeltes Stimmrecht aufgrund möglicher Vertretung durch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist jedoch ausgeschlossen.
f) Über die Ergebnisse der Vorstandssitzung wird vom Sitzungsleiter ein Protokoll erstellt.
9) Aus wichtigem Grund kann ein Vorstandsmitglied durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung abberufen werden.


§ 17 Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Vorstandsmitgliedern.
2) Die weiteren Vorstandsmitglieder unterstützen den geschäftsführenden Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben.
3) Die weiteren Vorstandsmitglieder sind:
a) der 2. Vorsitzenden
c) der 2. Geschäftsführer
d) der 2. Kassierer
e) der 2. sportlichen Leite
f) der 2. Vorsitzende der Vereinsjugend
g) der Pressesprecher
h) der Leiter / in des Freizeitheimes in Gahlen (solange der Verein ein Freizeitheim betreibt)
4) Die Aufgaben des Sozialwartes nimmt gleichzeitig der 2. Kassierer wahr.
5) Die Aufgaben des Gerätewartes nimmt gleichzeitig der 2. sportliche Leiter wahr.
6) Bei Bedarf kann ein stellvertretender Leiter des Freizeitheimes gewählt werden.
7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied als Nachfolger bis zur nächsten Wahl zu berufen.


§ 18 Kassenprüfer
1) Die zwei Kassenprüfer prüfen einmal jährlich an Hand der Einnahme- und Ausgabebelege die Jahresabrechnung aller im Verein geführten Kassen und Konten für das abgelaufene Geschäftsjahr (Kalenderjahr).
2) Die Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.  Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist höchstens einmal zulässig.
3) Über das Ergebnis der vorgenommenen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und hierüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
4) Die Kassenprüfer sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
5) Kann mindestens ein Kassenprüfer sein Amt nicht ausführen, so wird die Funktion durch den Ersatzkassenprüfer wahrgenommen.
6) Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung und können die Entlastung des Gesamtvorstandes beantragen.


§ 19 Die Vereinsjugend
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (u.a. über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendvorstand und
b) die Jugendversammlung
4) Der 1. Vorsitzende der Vereinsjugend ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und der/die 2. Vorsitzende der Vereinsjugend  ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Vereinsjugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands bedarf.
6) Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.


§ 20  Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.
Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter.
3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.   Diese können auch als angemessene Pauschale gezahlt werden. Einzelheiten werden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands geregelt.
4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5) Einzelheiten sind in einer Vergütungsordnung zu regeln.


§ 21 Vereinsordnungen
1)    Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a)  Vergütungsordnung
b)  Finanzordnung
c)  Gebührenordnung
d)  Vereinsordnung
e)  Inkassoordnung
f)  Datenschutzordnung
g)  Geschäftsordnung
Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
3) Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen.  Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.


§ 22 Datenschutz
1) Mit Eintritt in den Verein erhebt der Verein personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten seiner Mitglieder und ggf. der Erziehungsberechtigten unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
2) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten verarbeitet, verwendet und an Dritte weitergeleitet.
3) Zwecke für die u.a.  personenbezogene Daten verarbeitet bzw. an Dritte weitergeleitet werden:
a) Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet (z.B. Einladung zu Versammlungen, Beitragseinzug, Teilnahme und Organisation des Sportbetriebes).
b) Ferner werden personenbezogene Daten zur Teilnahme am Wettkampf- und Spielveranstaltungen verwendet und dafür auch an Dritte (Veranstalter und Ausrichter) weitergeleitet.
c) Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen einschließlich der Berichterstattung hierüber auf der Internetseite des Vereins, in Auftritten des Vereins in Sozialen Medien sowie auf Seiten der Fachverbände veröffentlicht und an lokale, regionale und überregionale Printmedien übermittelt.
d) Angaben zur Sportgesundheit des Mitgliedes dienen dazu, Übungsleiter auf mögliche, besondere Situationen hinweisen zu können. Eine Weiterleitung der Daten an Dritte erfolgt nicht.
e) Details regelt die Datenschutzordnung des Vereins.
4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
5) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist erlaubt, persönliche Daten der Mitglieder in dem erforderlichen Umfang zu nutzen.
7) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen, hierzu zählt auch der Versand über unverschlüsselte, elektronische Medien wie z.B.  E-Mail oder Whats App oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
8) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
9) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Wettkampfergebnisse, Wahlergebnisse. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang sowie ein Foto.
10) Der geschäftsführende Vorstand erlässt eine Datenschutzordnung, in der alle Details geregelt sind, diese ist auf der Homepage einsehbar.


§ 23  Änderungen der Satzung/des Vereinszweckes
1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden beschlossen werden. Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder –neufassung ist nur wirksam, wenn der Antrag auf Satzungsänderung oder -neufassung Bestandteil der Einladung war und der genaue Wortlaut der Änderung oder Neufassung mitgeteilt worden war.
2) Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.


§ 24 Haftung
1)    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 25 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  Im Übrigen gilt § 23 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bottrop, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 26 Gültigkeit dieser Satzung
1)    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2022 beschlossen.
2)    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen in Kraft.
3)    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.07.2019 außer Kraft.
Die Satzung wurde am 22.11.2022 in das VR beim AG Gelsenkirchen eingetragen.

 

 

 

 

 


 

 

Kontakt:

Geschäftsstelle

SVg Bottrop 1924

Hallenbad am Sportpark

Parkstr. 41
46236 Bottrop


Tel. 02041/1628884
Fax 02041/1628885

Unser Telefon ist nicht besetzt. Bitte kommen Sie zu einem persönlichen Gespräch während unserer Trainingszeit zum Hallenbad oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


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Änderung personenbezogener Daten

 

Bitte geben Sie unbedingt unverzüglich Änderungen Ihrer personenbezogenen Daten wie Anschrift, Telefonnummer oder Kontonummer an das Drehkreuzteam oder per verschlüsselter Mail an den Vorstand weiter. Wir müssen Sie erreichen können! Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.