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JugendordnungHier finden Sie die aktuelle Jugendordnung des Vereins einmal als Datei zum Herunterladen und einmal komplett lesbar. § 1 Name und Mitgliedschaft Mitglieder der Jugendabteilung der Schwimm-Vereinigung Bottrop 1924 e.V. sind alle Kinder und Jugendlichen des Vereins unter 18 Jahren sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter. § 2 Aufgaben (1) Die Jugendabteilung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. (2) Die Jugendabteilung der Schwimm-Vereinigung Bottrop 1924 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. (3) Aufgaben der Jugendabteilung der Schwimm-Vereinigung Bottrop 1924 e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates: a) Förderung der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Freizeitgestaltung e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen f) Pflege der internationalen Verständigung und Begegnung § 3 Organe Organe der Jugendabteilung der Schwimm-Vereinigung Bottrop 1924 e.V. sind: 1. die Vereinsjugendversammlung 2. der Vereinsjugendvorstand § 4 Vereinsjugendversammlung (1) Die Vereinsjugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Vereins. (2) Aufgaben der Vereinsjugendversammlungen sind: a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendvorstandes b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendvorstandes c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes d) Entlastung des Vereinsjugendvorstandes e) Wahl des Vereinsjugendvorstandes f) Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Stadt-, Bezirks- und Verbands- ebene, zu denen die Jugend der Schwimm-Vereinigung Bottrop 1924 e.V. Delegationsrecht hat g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. (3) Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge schriftlich einberufen. (4) Alle Jugendlichen der Schwimm-Vereinigung Bottrop 1924 e.V., die am Tag der Versammlung a) das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben können ihre Antrags- und Rederechte sowie ihr Antrags-, Rede- und Wahlrecht in der Vereinsjugendversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die/den gesetzlichen Vertreter ausüben. b) das 7. Lebensjahr vollendet haben und noch minderjährig sind können ihre Antrags- und Rede- und Wahlrechte in der Vereinsjugendversammlung nur persönlich ausüben. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen. (5) Alle innerhalb der Jugendabteilung gewählten und berufenen Mitarbeiter können Anträge stellen und haben bei Abstimmungen je eine nicht übertragbare Stimme. Bei Wahlen haben die gewählten und berufenen Mitarbeiter kein Stimmrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr erreicht haben. (6) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern diese Jugendordnung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten gegeben, über die eine Anwesenheitsliste zu führen ist. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der in der Anwesenheitsliste aufgeführten Stimmberechtigten die Tagung verlassen hat. (8) Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend oder mit der Hälfte der Stimmen des Vereinsjugendvorstandes muss eine außerordentliche Vereinsjugend-versammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden. § 5 Vereinsjugendvorstand (1) Der Vereinsjugendvorstand setzt sich zusammen aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden der Vereinsjugend b) dem/der Mitarbeiter/in "Finanzen" c) dem/der Mitarbeiter/in "Kinderbereich" d) dem/der Mitarbeiter/in "Jugendbereich" e) einem männlichen Jugendvertreter (Jugendsprecher) f) einer weiblichen Jugendvertreterin (Jugendsprecherin) (2) Die Positionen des Absatzes 1 a) und b) müssen von Personen über 18 Jahren wahrgenommen werden. Die Mitarbeiter im Kinder- bzw. Jugendbereich des Absatzes 1 c) und d) müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Die Jugendvertreter des Absatzes 1 e) und f) sollen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 12 Jahre alt sein. Dem Vereinsjugendvorstand soll eine angemessene Anzahl weiblicher Mitarbeiter angehören. (3) Die im Absatz 1 genannten Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes werden von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendvorstandes im Amt. Scheidet ein Vereinsjugendvorstand vorzeitig aus dem Amt, so ist der Vereinsjugendvorstand oder der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. (4) Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendvorstand kann im Einzelfall über Ausgaben bis zur Höchstsumme von 1.000,- Euro verfügen. Überschreiten Einzelausgaben diesen Betrag, sind sie dem Vereinsvorstand/Geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. (5) Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlungen. Er ist für seine Tätigkeit und seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. (6) Der/Die Vorsitzende des Vereinsjugendvorstandes vertritt die Interessen der Jugend des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereins. Er/Sie ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des Vereins. Darüber hinaus ist der/die Mitarbeiter/in "Finanzen" als Vertreter/in des/der 1. Vorsitzenden der Vereinsjugend Mitglied des erweiterten Vorstands des Vereins. (7) Die Sitzungen des Vereinsjugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. (8) Bei der Beschlussfassung entscheiden die Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der zu entscheidende Antrag als abgelehnt. (9) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendvorstand Ausschüsse bilden und Mitarbeiter berufen. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendvorstandes. § 6 Jugendordnungsänderungen Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. § 7 Verhältnis zur Vereinssatzung Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung. Durch sie werden die besonderen Belange der Jugendlichen des Vereins geregelt. Im Übrigen gelten für die Jugendabteilung die Bestimmungen der Vereinssatzung, soweit sie anwendbar und übertragbar sind. § 8 Inkrafttreten Diese Jugendordnung wurde am 07.02.2019 durch die Vereinsjugendversammlung beschlossen und tritt mit dem Tage ihrer Bestätigung durch den Gesamtvorstand in Kraft. Die Jugendordnung tritt mit dem Tage ihres Beschlusses in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jugendordnung vom 05. März 2015 außer Kraft.
Beschluss des Vorstands vom 11.02.2019
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